Steuerrechner Nebeneinkünfte

Versteuerung von Nebeneinkünften – Darauf müssen Sie achten

Kellner oder Kellnerin ist ein beliebter Nebenjob für Studenten

Besonders für Studenten sind Nebenjobs eine wichtige Einnahmequelle zur Finanzierung des Studiums. Aber auch immer mehr Arbeitnehmer verdienen sich neben ihrem Hauptberuf etwas dazu, weil das Geld einfach nicht reicht. Lesen Sie alles Wissenswerte zum Thema Nebeneinkünfte und worauf Sie besonders achten müssen.


Einordnung des Begriffs Nebeneinkünfte

Das deutsche Steuerrecht unterscheidet insgesamt sieben Einkunftsarten, die entweder zu den Gewinneinkünften oder den Überschusseinkünften gehören können. Ob es sich dabei um Nebeneinkünfte handelt, hängt vom zeitlichen Umfang der Tätigkeit und von der Höhe der Einkünfte ab. Dabei können Nebeneinkünfte sowohl zu den Gewinn- als auch zu den Überschusseinkünften gehören. Was das genau bedeutet, zeigt die folgende Übersicht:

Gewinneinkünfte:                                    

- Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft
- Einküfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Überschusseinkünfte:

- Einküfte aus nichtselbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- sonstige Einkünfte


Sie können also Nebeneinkünfte erzielen, indem Sie eine selbstständige Tätigkeit ausüben oder neben Ihrem Hauptberuf noch bei einem weiteren Arbeitgeber als Teilzeitmitarbeiter angestellt sind. Tätigkeiten, die nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer Vollzeitstelle beanspruchen, fallen unter die Kategorie Nebenjob. Wenn Sie Einkünfte durch einen zweiten Job bei einem anderen Arbeitgeber erzielen, wird zwischen Minijob und Midijob unterschieden. Beim Minijob dürfen Sie nicht mehr als 450 Euro im Monat hinzuverdienen und müssen aufgrund dieser geringfügigen Beschäftigung keine Steuern zahlen. Beim Midijob dürfen Sie zwischen 450,01 und 850 Euro monatlich dazuverdienen. Midijobs sind lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig. Die Höhe der Abgaben ist allerdings geringer als bei einem Vollzeitjob.


Nebeneinkünfte aus Kapitalvermögen

Durch die Einführung des computerisierten Börsenhandels ist es heute kein Problem mehr, am Handel von Wertpapieren teilzunehmen. Ob Einnahmen als Daytrader generiert werden oder nur gelegentlich mit Aktien gehandelt wird, ein jährlicher Sparerpauschalbetrag von 801 Euro bleibt steuerfrei. Alle Nebeneinkünfte, die darüberliegen, werden mit einer 25-prozentigen Abgeltungssteuer versteuert. Diese wird direkt und automatisch vom Broker oder der Bank an das Finanzamt abgeführt. Wer sich den Freibetrag nicht erst am Jahresende mit der Steuererklärung zurückholen will, muss einen Freistellungsantrag stellen. In einem persönlichen Gespräch mit einem Experten von der Vergleichsplattform deutschefxbroker.de teilte uns dieser mit, dass Brokerkonten im Ausland die Abgeltungssteuer nicht unmittelbar einbehalten. Dadurch kann der Trader bis zum Jahresende mit den vermeintlichen Steuern arbeiten. Was ihm am Ende ein Renditeplus beschert.


Im Nebenerwerb selbstständig machen

Viele Studenten der Wirtschaftswissenschaften machen sich schon zu Studienzeiten selbstständig, um mit den Einkünften ihr Studium zu finanzieren und erste Erfahrungen in ihrem späteren Tätigkeitsfeld zu sammeln. Aber auch Arbeitnehmer können sich durch den regelmäßigen Verkauf von selbst hergestellten Sachen etwas dazuverdienen. Plattformen im Internet wie DaWanda, ebay oder Amazon sind dafür gut geeignet. Auf jeden Fall nehmen Sie dann regelmäßig und nachhaltig am wirtschaftlichen Verkehr teil und müssen ein Gewerbe anmelden. Gewerblich Selbstständige müssen auch eine Gewerbesteuer abführen, wenn der Gewinn einen Betrag von 24.500 Euro pro Jahr übersteigt. Freiberufler, die eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ausüben, sind grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit.

Der steuerfreie Betrag für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit beträgt 410 Euro. Wer als nebenberuflich Selbstständiger in der Anfangszeit Verluste macht, kann diese mit den Einkünften seiner hauptberuflichen Tätigkeit verrechnen und sogar Steuern sparen. Das ist allerdings eine Gratwanderung, wenn es zu oft geschieht. Dann zweifelt das Finanzamt an Ihrer Gewinnerzielungsabsicht und unterstellt Ihnen unter Umständen Liebhaberei. Beträgt der jährliche Umsatz weniger als 17.500 Euro, greift die Kleinunternehmerregel und Sie müssen keine Umsatzsteuerrechner zahlen und dürfen diese in Ihren Rechnungen aber auch nicht ausweisen. Weitere Regelungen zu Nebeneinkünften Die Arten der Nebeneinkünfte sind unzählig, aber jede Einkunftsart ist vom Gesetzgeber steuerrechtlich geregelt. Allerdings gibt es auch Einnahmen, die nicht zu den sieben Einkunftsarten gehören und deshalb steuerfrei sind. Im Folgenden gehen wir auf einige weitere Nebeneinkünfte und wie sie versteuert werden ein.

• Einnahmen aus Sportwetten: Für diese Einnahmen erhebt der Staat eine 5-prozentige Wettsteuer, die allerdings vom Anbieter der Sportwette entrichtet
  werden muss. Je nach Anbieter wird sie vom Broker übernommen oder vom Gewinn abgezogen. Einnahmen aus Sportwetten sind also Steuerfrei. Ebenso
  verhält es sich mit Gewinnen aus Lotterien und Gewinnspielen.

• Einnahmen aus TV-Shows: Hier gilt der Grundsatz, dass Preisgelder aus einer TV-Show immer dann zu versteuern sind, wenn dafür eine gewisse Leistung
  erbracht wurde. Dann kommt das Geld einer Entlohnung oder einem Erfolgshonorar gleich. Beispiele dafür sind die TV-Formate „Deutschland sucht den
  Superstar“, „Dschungel-Camp“, „Big Brother“, „Die Farm“ oder „Schlag den Star“. Bei Quizshows wie „Wer wird Millionär“ überwiegt allerdings der Faktor
  Glück, weshalb diese Gewinne steuerfrei sind. Im Falle eines Gewinns, sollte man sich trotzdem beim Finanzamt erkundigen.

• Bedingungsloses Grundeinkommen: Wer auf mein-grundeinkommen.de ein bedingungsloses Grundeinkommen von 1.000 Euro im Monat für ein Jahr  
  gewinnt, muss dieses nicht versteuern, da es als Gewinnspielerlös gewertet wird.

• Aufwandsentschädigungen: Hier kommt es auf die Art der Tätigkeit an und für wen die Tätigkeit ausgeübt wird. Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer,
  Dozenten oder ähnliche Tätigkeiten mit pädagogischer Ausrichtung sowie Künstler können bis zu 2.400 Euro steuerfrei dazuverdienen, wenn die Tätigkeit bei
  einer gemeinnützigen Einrichtung oder bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgeübt wird. Auch die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder
  behinderter Menschen fällt unter diese Rubrik.

• Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften: Hierunter fällt der Verkauf eines zum Privatvermögen gehörenden Wirtschaftsgutes wie Grundstücke,
  Kunstgegenstände, Antiquitäten, Edelmetalle oder Schmuck. Ob Erlöse daraus steuerpflichtig sind, hängt vom Zeitraum zwischen Anschaffung und
  Veräußerung ab. Beträgt dieser beispielsweise bei Grundstücken mehr als zehn Jahre oder bei Edelmetallen und Antiquitäten mehr als ein Jahr, ist der Erlös
  steuerfrei. Ansonsten müssen die Einkünfte als Sonstige Einkünfte in der Steuererklärung angegeben werden.

• Verkauf von Gegenständen des täglichen Gebrauchs: Wenn Sie auf Flohmärkten oder im Internet alte Babysachen Ihrer Kinder oder andere Gegenstände    
  des täglichen Bedarfs einmalig verkaufen, dann erzielen Sie meistens keinen Gewinn, da die Anschaffungskosten in der Regel höher als die Erlöse sind.
  Diese Nebeneinkünfte müssen Sie daher nicht versteuern.

18.07.2017 Update des Artikels wegen inhaltlichen Fehler.


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